Zitat in folgenden NormenGesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Artikel 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466
§ 10 GeschGehG Haftung des Rechtsverletzers ... des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/v92349.htm