Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 655b BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 655b BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
§ 14 UKlaG Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung (vom 10.02.2026)
... über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 1 VDLRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... „§ 13" die Angabe „Absatz 2" eingefügt. 11. § 655b wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 1 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat." 37. § 655b wird durch den folgenden § 655b ersetzt: „§ 655b Textform bei einem ... zu prüfen hat." 37. § 655b wird durch den folgenden § 655b ersetzt: „§ 655b Textform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher  ... 37. § 655b wird durch den folgenden § 655b ersetzt: „ § 655b Textform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag ...
Artikel 4 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 bis 3 des ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln." 40. § 655b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen." 41. In § 655b Absatz 2 werden nach der Angabe „Artikel 247 § 13 Abs. 2" die Wörter ...
Artikel 6 WohnImmoKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... ist, wird wie folgt gefasst: „2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des ...