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Zitierungen von § 675b BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 675b BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 228 EGBGB Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz
... Die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht für Überweisungen, ... mit deren Abwicklung vor dem 14. August 1999 begonnen wurde. (2) Die §§ 675a bis 676g gelten nicht für inländische Überweisungen und Überweisungen in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... „Kapitel 1 Allgemeines" gestrichen. j) Die Angaben zu den §§ 675a bis 676h werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 675a ... eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang § 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen § 676a ... und Satz 2 aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 47. Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften werden durch die folgenden §§ 675b bis 676c mit ... 4 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Abs. 2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch eine andere als die in § 676b ... werden kann, 3. die §§ 675u, 675v Abs. 1 und 2, die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer ... Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. § 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen Ist zwischen dem ...
Artikel 4 VerbrKredRLUG Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
... Unterlassungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30. Oktober 2009 ...
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