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Zitierungen von § 709 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 709 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 740 BGB Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften (vom 01.01.2024)
... (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709 , 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 120 HGB Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen (vom 01.01.2024)
... 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln. (2) Der einem Gesellschafter zukommende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust (1) Der Beitrag eines ... (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709 , 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 ...
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln. (2) Der einem Gesellschafter ...