interne Verweise§ 736a BGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (vom 01.01.2024) ... ist unwirksam. (2) Beteiligte sind: 1. jeder Gesellschafter ( § 736 Absatz 1 ), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 736 ... Absatz 1), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters ( § 736 Absatz 2 ), 3. der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und 4. der ... Vermögen des Gesellschafters (§ 736 Absatz 2), 3. der gemeinsame Vertreter ( § 736 Absatz 3 ) und 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. § 736 Liquidatoren (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist ... ist unwirksam. (2) Beteiligte sind: 1. jeder Gesellschafter ( § 736 Absatz 1 ), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ ... Absatz 1), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters ( § 736 Absatz 2 ), 3. der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und 4. der ... Vermögen des Gesellschafters (§ 736 Absatz 2), 3. der gemeinsame Vertreter ( § 736 Absatz 3 ) und 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung ...
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