Zitierungen von § 1355 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1355 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1757 BGB Name des Kindes (vom 22.07.2017)
... gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name ( § 1355 Abs. 4 ; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes). (2) Nimmt ein Ehepaar ein ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
§ 94 BVFG Familiennamen und Vornamen (vom 01.11.2013)
... Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 ... § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben, 5. den Familiennamen in einer ...

Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Anlage I Kapitel III B II EV Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
... die Ehe geschlossen haben und nach dem zur Zeit der Eheschließung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl nicht treffen konnten, können bis zum Ablauf eines Jahres nach ... des hinzugefügten Namens nunmehr seinen Geburtsnamen voranstellen zu wollen. § 1355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht für einen Ehegatten, dessen zur Zeit der Eheschließung geführter Name ...

Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts
G. v. 06.02.2005 BGBl. I S. 203
Artikel 1 EheLPartNÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. ...
Artikel 2 EheLPartNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... führen wollen; besteht der geführte Name aus einem Ehenamen und einem nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzugefügten Namen, so kann die Erklärung ... seinen nach Absatz 1 zum neuen Ehenamen bestimmten Namen dem früheren Ehenamen nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzugefügt hatte, gilt als widerrufen. Widerruft ... nicht zum neuen Ehenamen bestimmt worden ist, eine von ihm abgegebene Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann er erneut von der Möglichkeit des § ... Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann er erneut von der Möglichkeit des § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch machen. (3) Die Erklärungen nach ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 1 EheRAnpG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
... durch einen Ehegatten". 2. § 1309 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 1355 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 7 PStRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  1355 Absatz 4 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... „oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft" eingefügt. 6. In § 1355 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6, § 1597 Abs. 2, § 1617a Abs. 2 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 ... § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben, 5. den Familiennamen in einer ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Familiennamensrechtsgesetz (FamNamRG)
G. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2054; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Artikel 7 FamNamRG Übergangsregelung
... dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen nach § 1355 Abs. 2, 3 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen. Die Erklärung kann nur von ... und binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben; § 1355 Abs. 4 Satz 3 des ... Erklärung nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben; § 1355 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Artikel 12 Nr. 2 des Ersten ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed