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Zitierungen von § 1616 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1616 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Familiennamensrechtsgesetz (FamNamRG)
G. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2054; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Artikel 7 FamNamRG Übergangsregelung
... eines vor der Wiederannahme geborenen minderjährigen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § ... Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § ... Geburtsnamen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § ... Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § ...
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