Zitierungen von § 2331a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2331a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 362 FamFG Stundung des Pflichtteilsanspruchs
... das Verfahren über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs (§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gilt § 264 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142
Artikel 1 ErbVerjRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe." 20. § 2331a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 83a FGG
... das Verfahren, das die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs zum Gegenstand hat (§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), gilt § 53a ...


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