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Änderung § 12 BfRG vom 12.02.2009

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§ 12 BfRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 12 BfRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch § 44 Abs. 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


(Text alte Fassung)

(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 und 2 des BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesinstitutes. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 und 4 des BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesinstitutes übernommen.

(Text neue Fassung)

(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 und 2 des BVL-Gesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesinstitutes. § 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 und 4 des BVL-Gesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesinstitutes übernommen.