§ 39 Anordnung der Nichtaufnahme
(1)
1Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilungen und Eintragungen nach
§ 11 entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden.
2Dies gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht.
3Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden.
4Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören.
5Betrifft die Eintragung eine solche der in
§ 11 bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.
(2) Haben Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange sie diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt haben.
(3) 1Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht der antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.
Frühere Fassungen von § 39 BZRG
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interne Verweise§ 40 BZRG Nachträgliche Eintragung (vom 29.07.2017) ... eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. ...
Zitat in folgenden NormenJustizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023) ... Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis ( § 39 BZRG ) oder der Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG) 30 ... Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnah- me in ein Führungszeugnis ( § 39 BZRG ) Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der ... Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis ( § 39 BZRG ) oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG) 30 Jahre ...
Visa-Warndateigesetz (VWDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037; zuletzt geändert durch Artikel 173 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1952
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 1 RegRAnpG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ... Mitteilungen von Amts wegen (1) In Verfahren nach den §§ 25, 39 , 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten ... 20. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend." 21. Nach § 56 wird ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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