§ 39 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 39 Anordnung der Nichtaufnahme


§ 39 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. 2Dies gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. 3Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden. 4Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. 5Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.

(2) Haben Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange sie diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt haben.

(3) 1Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht der antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches G. v. 4. Dezember 2022 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 9. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 39 BZRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
aktuell vorher 01.05.2010Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1952
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 2 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 39 BZRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 BZRG Nachträgliche Eintragung (vom 29.07.2017)
... eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. ...
§ 43a BZRG Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (vom 22.12.2011)
... In Verfahren nach den §§ 25, 39 , 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten ...
§ 56 BZRG Behandlung von Eintragungen (vom 09.12.2022)
... soweit die Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird. (3) Die §§ 39 und 49 gelten ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis ( § 39 BZRG ) oder der Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG) 30 ... Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnah- me in ein Führungszeugnis ( § 39 BZRG ) Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der ... Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis ( § 39 BZRG ) oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG) 30 Jahre ...

Visa-Warndateigesetz (VWDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037; zuletzt geändert durch Artikel 173 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 VWDG Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit (vom 26.11.2019)
... 1 teilt das Bundesamt für Justiz dem Bundesverwaltungsamt mit, dass die Nichtaufnahme nach § 39 des Bundeszentralregistergesetzes oder die Tilgung in besonderen Fällen nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1952
Artikel 1 5. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe" gestrichen. 6. Nach § 39 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Anordnung kann auf ...

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 BZRGuaStGBÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... und Verarbeitungsmedium eines mobilen Endgeräts" eingefügt. 8. In § 39 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen. 9. ...

Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 BfJErruRegG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 5. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 1 RegRAnpG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Mitteilungen von Amts wegen (1) In Verfahren nach den §§ 25, 39 , 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten ... 20. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend." 21. Nach § 56 wird ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... und das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt. 28. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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