Änderung § 55 BZRG vom 01.01.2007

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§ 55 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 55 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Verfahren bei der Eintragung


(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden, wenn sein Aufenthalt feststellbar ist. Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. Lehnt der Generalbundesanwalt einen Antrag des Betroffenen auf Entfernung der Eintragung ab, so steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden, wenn sein Aufenthalt feststellbar ist. 2 Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. 3 Lehnt die Registerbehörde einen Antrag des Betroffenen auf Entfernung der Eintragung ab, so steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 4 Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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