3. - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Zweiter Teil Das Zentralregister
Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register
3. Auskünfte an Behörden
§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte

Zweiter Teil Das Zentralregister

Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register

3. Auskünfte an Behörden

§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen


§ 43a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1.
zur Verfolgung einer Straftat,

2.
zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

3.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,

4.
zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder

5.
zur Erledigung eines Suchvermerks

erforderlich ist.

(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften G. v. 15. Dezember 2011 BGBl. I S. 2714 m.W.v. 22. Dezember 2011

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§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften G. v. 15. Dezember 2011 BGBl. I S. 2714 m.W.v. 27. April 2012



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