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Synopse aller Änderungen des BZRG am 22.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2011 durch Artikel 1 des RegRAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BZRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Registerbehörde
    § 1 Bundeszentralregister
    § 2 (aufgehoben)
Zweiter Teil Das Zentralregister
    Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers
       § 3 Inhalt des Registers
       § 4 Verurteilungen
       § 5 Inhalt der Eintragung
       § 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
       § 7 Aussetzung zur Bewährung
       § 8 Sperre für Fahrerlaubnis
       § 9 (aufgehoben)
       § 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
       § 11 Schuldunfähigkeit
       § 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
       § 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
       § 14 Gnadenerweise und Amnestien
       § 15 Eintragung der Vollstreckung
       § 16 Wiederaufnahme des Verfahrens
       § 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
       § 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
       § 19 Aufhebung von Entscheidungen
       § 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
       § 20a Namensänderung
       § 21 (aufgehoben)
       § 21a Automatisiertes Auskunftsverfahren
       § 22 Hinweispflicht der Registerbehörde
       § 23 Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
       § 24 Entfernung von Eintragungen
       § 25 Anordnung der Entfernung
       § 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen
    Zweiter Abschnitt Suchvermerke
       § 27 Speicherung
       § 28 Behandlung
       § 29 Erledigung
    Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Zentralregister
       1. Führungszeugnis
          § 30 Antrag
          § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
          § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
          § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
          § 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
          § 34 Länge der Frist
          § 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
          § 36 Beginn der Frist
          § 37 Ablaufhemmung
          § 38 Mehrere Verurteilungen
          § 39 Anordnung der Nichtaufnahme
          § 40 Nachträgliche Eintragung
       2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister
          § 41 Umfang der Auskunft
          § 42 Auskunft an den Betroffenen
          § 42a Auskunft für wissenschaftliche Zwecke
          § 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
          § 42c Protokollierungen
          § 43 Weiterleitung von Auskünften
       3. Auskünfte an Behörden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
          § 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
       4. Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
          § 44a Versagung der Auskunft
    Vierter Abschnitt Tilgung
       § 45 Tilgung nach Fristablauf
       § 46 Länge der Tilgungsfrist
       § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung
       § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
       § 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
       § 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen
    Fünfter Abschnitt Rechtswirkungen der Tilgung
       § 51 Verwertungsverbot
       § 52 Ausnahmen
    Sechster Abschnitt Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten
       § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
    Siebenter Abschnitt Verurteilungen durch Stellen eines anderen Staates und Auskünfte an solche Stellen
       § 54 Eintragungen in das Register
       § 55 Verfahren bei der Eintragung
       § 56 Behandlung von Eintragungen
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       § 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen
       § 57 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
       § 58 Berücksichtigung von Verurteilungen
Dritter Teil Das Erziehungsregister
    § 59 Führung des Erziehungsregisters
    § 60 Eintragungen in das Erziehungsregister
    § 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister
    § 62 Suchvermerke
    § 63 Entfernung von Eintragungen
    § 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen
Vierter Teil Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
    § 64a Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
    § 64b Eintragungen und Eintragungsunterlagen
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 65 Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister
    § 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
    § 67 Eintragungen in der Erziehungskartei
    § 68 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
    § 69 Übergangsvorschriften
    § 70 (weggefallen)
    § 71 (weggefallen)

§ 42a Auskunft für wissenschaftliche Zwecke


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(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit



(1) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit

1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

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Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde.

(4) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(6) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Registerbehörde.



2 Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(1a) 1 Die mehrfache Übermittlung von personenbezogenen Daten für eine wissenschaftliche Forschungsarbeit kann für einen angemessenen Zeitraum nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz zugelassen werden, wenn

1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen,

2. ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Forschungsarbeit besteht und

3. das bedeutende öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

2 Die übermittelten Daten sollen pseudonymisiert werden; ein Verzicht auf eine Pseudonymisierung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung des Forschungszweckes unerlässlich ist. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Der Zeitraum ist insbesondere unter Berücksichtigung des Forschungszweckes, einer beabsichtigten Pseudonymisierung der Daten, der Schwere der untersuchten Straftaten und der Länge der gesetzlichen Tilgungsfristen festzusetzen; ein Übermittlungszeitraum, der im Ergebnis die Tilgungsfristen mehr als verdoppelt, ist in der Regel nicht mehr angemessen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn bei einmaliger Übermittlung personenbezogene Daten mit früher übermittelten, noch nicht anonymisierten Daten eines anderen Forschungsvorhabens zusammengeführt werden sollen.

(2) 1 Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2 § 1 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(3) 1 Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. 2 Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde; Absatz 1a gilt entsprechend, wenn mehrfach von der Registerbehörde übermittelte personenbezogene Daten verknüpft werden sollen.

(4) 1 Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2 Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(5) 1 Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 2 Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3 Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(6) 1 Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. 2 Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Registerbehörde.

(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.

(8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem Aufwand möglich, kann sie mit den Registerdaten vorbereitende Analysen durchführen.



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§ 43a (neu)




§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen


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(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1. zur Verfolgung einer Straftat,

2. zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,

4. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder

5. zur Erledigung eines Suchvermerks

erforderlich ist.

(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 56a (neu)




§ 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen


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1 Die Registerbehörde darf der zuständigen Staatsanwaltschaft eine im Register eingetragene strafrechtliche Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, mitteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitteilung zum Zweck der Strafrechtspflege erforderlich ist. 2 Kann keine zuständige Staatsanwaltschaft festgestellt werden, richtet die Registerbehörde die Mitteilung an die für ihren Sitz zuständige Staatsanwaltschaft.