§ 6 - Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO (6. StVZOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.1962 BGBl. I S. 450; zuletzt geändert durch Artikel 8a V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9232-1-6 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 6



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land Berlin.



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