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§ 3 - EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)

V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Modifikation der einmaligen Zahlung



(1) Der Entschädigungseinrichtung zugeordnete Institute, die durch Neugründung im Wege der Verschmelzung aus vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Instituten entstanden sind, sind von der einmaligen Zahlung befreit, sofern die vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Institute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet haben.

(2) Haben die vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Institute im Aufnahmejahr noch keine Jahresbeiträge geleistet, ist das zugeordnete Institut verpflichtet, eine einmalige Zahlung in Höhe eines Jahresbeitrags gemäß § 1 Absatz 1 und 1a oder Absatz 2 auf der Grundlage der Abschlussbilanzen der vormaligen Institute, die Mitglied der Entschädigungseinrichtung waren, zu leisten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zugeordnete Institute, die im Wege der Spaltung oder sonst durch Übertragung des Vermögens entstanden sind. Im Fall der Spaltung ist die Zahlung nach Absatz 2 von den beteiligten Instituten anteilig zu leisten.





 

Frühere Fassungen von § 3 EdBBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.08.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2879

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EdBBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EdBBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdBBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EdBBeitrV Übergangsvorschrift (vom 16.12.2011)
... August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben. (3) ... vor dem 16. Dezember 2011 zugeordnet worden sind, weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2011 geltenden Fassung zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... Zahlung beträgt in jedem Fall mindestens 30.000 Euro." 3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 bis 7 eingefügt: „§ 4 Ermittlung ... vor dem 16. Dezember 2011 zugeordnet worden sind, weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2011 geltenden Fassung zu erheben."  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2879
Artikel 1 2. EdBBeitrVÄndV
... und Anlegerentschädigungsgesetzes tätig war." 4. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 ... August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu ...