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Änderung § 2 EdBBeitrV vom 16.12.2011

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§ 2 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2011 geltenden Fassung
§ 2 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einmalige Zahlung


(Text alte Fassung)

(1) Institute, die nach dem 1. August 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,1 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage des § 1 Absatz 1 und 1a oder in Höhe von 12 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage des § 1 Abs. 2 auf der Grundlage des letzten Jahresabschlusses, mindestens jedoch 30.000 Euro zu leisten, wenn sie als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bereits Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre aufgestellt haben. Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.

(Text neue Fassung)

(1) Institute, die nach dem 1. August 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,1 Prozent der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' auf der Grundlage ihres letzten Jahresabschlusses zu leisten, wenn sie als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bereits Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre aufgestellt haben. § 1 Absatz 1a gilt entsprechend. Anstelle der einmaligen Zahlung nach den Sätzen 1 und 2 können die Institute eine einmalige Zahlung in Höhe von 12 Prozent des potenziellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten Jahresabschlusses leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potenziellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung erbringen. Die einmalige Zahlung beträgt in jedem Fall mindestens 30.000 Euro. Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.

(2) Institute, die noch keine Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes aufgestellt haben, sind verpflichtet, die einmalige Zahlung nach Absatz 1 auf der Grundlage des Jahresabschlusses des dritten vollen Geschäftsjahres, mindestens jedoch in Höhe von 30.000 Euro zu leisten. Bei Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung haben diese Institute eine Vorauszahlung in Höhe der Mindestzahlung von 30.000 Euro zu leisten. Die Vorauszahlung wird mit Bekanntgabe eines vorläufigen Bescheides über die einmalige Zahlung fällig. Nach Vorlage des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ist eine sich ergebende Differenz nachzuentrichten, die mit Bekanntgabe des endgültigen Bescheides über die einmalige Zahlung fällig wird. Die Verpflichtung nach Satz 4 besteht auch, wenn das Institut vor Erreichen des dritten vollen Geschäftsjahres aus der Entschädigungseinrichtung ausscheidet. Ist das Institut im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr nicht mehr im räumlichen Geltungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes tätig, tritt an die Stelle des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr der Jahresabschluss für das volle Geschäftsjahr, in welchem das Institut letztmalig ganzzeitig im räumlichen Geltungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes tätig war.

(3) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung hat das Institut nach Aufforderung durch die Entschädigungseinrichtung die zugrunde zu legende Bilanz der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.