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Änderung § 7 EdBBeitrV vom 16.12.2011

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§ 7 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Vorlagepflicht, vorläufige Festsetzung und Ausschlussfrist


vorherige Änderung

 


(1) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung die zur Bestimmung der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 erforderlichen Informationen und Unterlagen bis zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln. Legt ein Institut die erforderlichen Informationen und Unterlagen innerhalb der Frist des Satzes 1 nicht oder nicht vollständig vor, ist die Entschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag vorläufig festzusetzen. Legt ein Institut den für die Bestimmung der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' erforderlichen Jahresabschluss im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgerecht vor oder ergibt sich aus dem vorgelegten Jahresabschluss nicht die Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden', ist die Entschädigungseinrichtung befugt, diese Position unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts und einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen. Legt ein Institut die für die Bonitätseinschätzung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 nicht fristgerecht vor, gilt für das Institut bezogen auf das aktuelle Abrechnungsjahr die Bonitätsnote 9.

(2) Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, werden nicht mehr berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist setzt die Entschädigungseinrichtung den Beitrag abschließend unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember vorgelegten Unterlagen zur Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' fest; die Bonitätsnote gemäß Absatz 1 Satz 4 gilt als endgültige Bonitätsnote, soweit das Institut die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Bonitätseinschätzung bis zum Ablauf der Frist nicht nachgereicht hat.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.


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