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Änderung § 1 EdBBeitrV vom 15.04.2014

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§ 1 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2014 geltenden Fassung
§ 1 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.01.2016) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Jahresbeitrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt 0,016 Prozent der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' seines letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses multipliziert mit dem Bonitätsfaktor dieses Instituts gemäß § 4 Absatz 2 oder 3, mindestens jedoch 15.000 Euro. Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Institute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag zu leisten. 2 Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt 0,016 Prozent der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' seines letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses multipliziert mit dem Bonitätsfaktor dieses Instituts gemäß § 4 Absatz 2 oder 3, mindestens jedoch 15.000 Euro. 3 Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben:

1. Hypotheken-Namenspfandbriefe,

2. öffentliche Namenspfandbriefe,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. andere Namensschuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) erfüllen,



3. andere Namensschuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27) erfüllen,

4. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen verwalteten in- und ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

5. Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,

6. Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staates,

7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bilden,

8. Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäften,

9. Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften,

10. Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Euro lauten, und

11. bei Bausparkassen betragsmäßig das Zehnfache der Mittel, die dem Sonderposten 'Fonds zur bauspartechnischen Absicherung' nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen zugeführt sind.

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Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 3 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind.

(1a) Bei einem Institut, das zwingend einer anderen Entschädigungseinrichtung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) oder des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) angehört, können auf Antrag bei der Bemessung des Jahresbeitrags von der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' diejenigen Verbindlichkeiten abgezogen werden, die vom Schutzumfang der anderen Entschädigungseinrichtung umfasst sind. Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind.



4 Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 3 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind.

(1a) 1 Bei einem Institut, das zwingend einer anderen Entschädigungseinrichtung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) oder des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) angehört, können auf Antrag bei der Bemessung des Jahresbeitrags von der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' diejenigen Verbindlichkeiten abgezogen werden, die vom Schutzumfang der anderen Entschädigungseinrichtung umfasst sind. 2 Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind.

(2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1,1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses multipliziert mit ihrem Bonitätsfaktor gemäß § 4 Absatz 2 oder 3, mindestens jedoch 15.000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen.

(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet waren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.

(4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet, sobald

1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese Feststellung unanfechtbar geworden ist oder

2. die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist.

vorherige Änderung

(5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt höchstens 0,6 Prozent seines haftenden Eigenkapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes.



(5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt höchstens 0,6 Prozent seiner Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.01.2016)