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§ 12 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 12



Besteht ein Anwärter die Prüfung nicht, so hat der Prüfungsausschuß darüber zu beschließen, welcher Teil der theoretischen oder praktischen Ausbildung nachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung darf höchstens um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Prüfung kann frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden; eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 12 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 526 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SeelotsAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeelotsAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 526 9. ZustAnpV Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
...  In § 1 Abs. 2, §§ 7 und 12 Satz 3 zweiter Halbsatz der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der im Bundesgesetzblatt ...