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II. - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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II. Prüfung
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15

II. Prüfung

§ 8



(1) Nach Abschluß der Ausbildung meldet die Lotsenbrüderschaft die Anwärter unter Vorlage des Ausbildungsbuches bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung an.

(2) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungstermin fest, unterrichtet die Anwärter und beruft den Prüfungsausschuß ein.

(3) Erscheint der Lotsenanwärter nicht zum Prüfungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund gehindert war. Erbringt der Lotsenanwärter diesen Nachweis, teilt der Prüfungsausschuss der Aufsichtsbehörde dies mit; die Aufsichtsbehörde geht dann erneut nach Absatz 2 vor. Anderenfalls stellt der Prüfungsausschuss nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung fest und schließt eine Wiederholung der Prüfung aus.

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§ 9



Die Prüfung wird von einem von der Aufsichtsbehörde eingesetzten und geleiteten Prüfungsausschuß abgenommen. Der Prüfungsausschuß besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern, von denen zwei von der zuständigen Lotsenbrüderschaft benannt werden.

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§ 10



Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
Kurse, Distanzen und Seezeichen des Reviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung;

2.
Stromverhältnisse, Gezeiten, Wassertiefen und meteorologische Verhältnisse des Reviers;

3.
funktechnische Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung, insbesondere Radar und Sprechfunk;

4.
Schiffsmanöver bei jedem Wetter;

5.
verkehrs-, schiffahrts-, gesundheitspolizeiliche und zollamtliche Bestimmungen;

6.
Organisation und Rechtsgrundlagen des Lotswesens;

7.
Grundzüge des Aufbaues der Verkehrsverwaltung, der Organisation und des Ablaufes des Verkehrs in dem Revier;

8.
Verhalten bei Verkehrsunfällen.

Schriftliche Arbeiten werden nicht gefordert.

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§ 11



(1) Die Beratung im Prüfungsausschuß ist geheim. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu bewerten.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Anwärter im Anschluß an die Beratung bekanntzugeben.

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§ 12


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Besteht ein Anwärter die Prüfung nicht, so hat der Prüfungsausschuß darüber zu beschließen, welcher Teil der theoretischen oder praktischen Ausbildung nachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung darf höchstens um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Prüfung kann frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden; eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 526 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 13



Jedem Lotsenanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeugnis auszuhändigen.

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§ 14



(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzustellen.

(2) Die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnete Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde einzureichen und bei dieser aufzubewahren.

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§ 15



Für die Prüfung wird eine Gebühr von 30 Deutsche Mark erhoben; sie ist vor der Prüfung über die Lotsenbrüderschaft an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.



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