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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1944 RGBl. I S. 256; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 3 Wohnung im eigenen Haus eines Ehegatten



(1) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Hauses, in dem sich die Ehewohnung befindet, so soll der Richter die Wohnung dem anderen Ehegatten nur zuweisen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

(2) Das gleiche gilt, wenn einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten der Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Ehewohnung befindet.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HausratsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HausratsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 HausratsV Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe
... eine Ehe aufgehoben, so gelten die §§ 1 bis 23 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 62 FGG-RG Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
... 20 und 23 werden aufgehoben. 6. In § 25 werden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften ...