(1) Zuständig ist das Gericht der Ehesache des ersten Rechtszugs (Familiengericht).
(2) Ist eine Ehesache nicht anhängig, so ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet. §
606 Abs. 2, 3 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(3) Wird, nachdem ein Antrag bei dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht gestellt worden ist, eine Ehesache bei einem anderen Familiengericht rechtshängig, so gibt das Gericht im ersten Rechtszug das bei ihm anhängige Verfahren von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab. §
281 Abs. 2, 3 Satz 1 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 62 FGG-RG Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats ... 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben. 2. In § 12 werden die Wörter des ... 4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben (§ 1)" und nach § 11 " gestrichen. 5. Die §§ 18a, 20 und 23 werden aufgehoben. 6. ... 20 und 23 werden aufgehoben. 6. In § 25 werden die Wörter §§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter vorstehenden Vorschriften ...