(1) Macht ein Beteiligter Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung oder des Hausrats (§
1) in einem Rechtsstreit geltend, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach §
11 zuständige Familiengericht abzugeben. Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Parteien auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist für die Berechnung der in §
12 bestimmten Frist der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449