Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

5. Abschnitt - Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1944 RGBl. I S. 256; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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5. Abschnitt Kostenvorschriften
§ 20 Kostenentscheidung
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht

5. Abschnitt Kostenvorschriften

§ 20 Kostenentscheidung


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

Welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat, bestimmt der Richter nach billigem Ermessen. Dabei kann der Richter auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.

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§ 21 (aufgehoben)


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert


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§ 22 (aufgehoben)


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert


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§ 23 Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 18 an das nach dieser Verordnung zuständige Familiengericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.



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