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Synopse aller Änderungen des TierNebG am 25.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2006 durch Artikel 16b des BMELVBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierNebG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 16b G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies für die Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die in § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies für die Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die in § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1. Vorschriften zu erlassen über

a) die Einrichtung, den Betrieb und die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetrieben, Lagerbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen, die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Produkte und die Abgabe der erzeugten Produkte,

b) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge des angelieferten Materials sowie über Art und Menge der erzeugten Produkte,

c) die Verfütterung von tierischen Nebenprodukten,

d) die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte,

e) die näheren Anforderungen an das Vergraben tierischer Nebenprodukte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Naturhaushalts,

2. vorzuschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen,

3. eine Genehmigungspflicht für die in Verarbeitungsbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen anzuwendenden Verfahren und den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und Zuverlässigkeit solcher Verfahren vorzuschreiben,

4. eine Genehmigungspflicht für die Verwendung von Material der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und Forschungszwecke vorzuschreiben,

5. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von

a) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,

b) Anforderungen, unter denen die erzeugten Produkte hergestellt, gelagert, behandelt, abgegeben oder verbracht werden,

c) der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die erzeugten Produkte befördert werden,

d) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen oder

e) einer bestimmten Kennzeichnung

abhängig zu machen,

6. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 5 Buchstabe d zu regeln,

7. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, zu regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorzuschreiben,

8. für bestimmte tierische Nebenprodukte Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzusehen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden

1. bei Gefahr im Verzuge oder

2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist

und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Material nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig herausgibt,

4. entgegen § 9 Abs. 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert,

5. entgegen § 10 Satz 1 ein Material nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

6. entgegen § 10 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zerlegt,

7. entgegen § 10 Satz 3 ein Behältnis oder eine Örtlichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

8. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 2 bis 4 oder 5 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 7 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht richtig unterstützt,

3. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4. entgegen § 12 Abs. 7 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder e oder Nr. 5 Buchstabe d oder e erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 oder Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können.



(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 oder Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können.

(5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.