§ 4 - Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen (AusglZSV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.1963 BGBl. 1963 II S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 243 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 13.12.1963; FNA: 613-4-4 Zölle
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§ 4 Ablehnung des Prüfungsverfahrens



Ergeben sich aus dem Antrag auch nach ergänzenden Ermittlungen durch das zuständige Bundesministerium keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Antidumpingzollsätzen oder Ausgleichszollsätzen vorliegen, so sieht das zuständige Bundesministerium von der Einleitung des Prüfungsverfahrens ab und teilt dies dem Antragsteller mit.



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