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§ 6 - Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen (AusglZSV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.1963 BGBl. 1963 II S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 243 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 13.12.1963; FNA: 613-4-4 Zölle
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§ 6 Sachaufklärung



Nach Einleitung des Prüfungsverfahrens klärt das zuständige Bundesministerium den Sachverhalt auf. Es zieht dabei den Antragsteller und alle Personen heran, die schriftlich innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Frist dargelegt haben, daß sie durch das Ergebnis des Prüfungsverfahrens betroffen werden können; das gleiche gilt für Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, wenn die ihnen angehörenden Personen betroffen werden können.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AusglZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglZSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AusglZSV Abschluß des Prüfungsverfahrens
... ab. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird dem Antragsteller, den übrigen nach § 6 Satz 2 Beteiligten und der Regierung des Ursprungslandes mitgeteilt. (2) Das ...