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Änderung § 1 Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen vom 08.09.2015

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 243 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Prüfungsantrag, Zuständigkeit


(1) Die Einleitung des Prüfungsverfahrens kann von Personen beantragt werden, die behaupten, durch das Vorliegen eines Tatbestandes des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Zollgesetzes betroffen zu sein. Antragsberechtigt sind auch Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, denen die in Satz 1 genannten Personen angehören.

(Text alte Fassung)

(2) Der Antrag ist je nach Art der eingeführten Waren bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder bei dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu stellen, deren Zuständigkeitsbereiche sich nach der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung richten.

(Text neue Fassung)

(2) Der Antrag ist je nach Art der eingeführten Waren bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder bei dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu stellen, deren Zuständigkeitsbereiche sich nach der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung richten.

(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß enthalten

1. die Bezeichnung der in das Zollgebiet eingeführten Waren, auf die sich das Prüfungsverfahren beziehen soll,

2. das Ursprungsland (§ 28 des Zollgesetzes) der eingeführten Waren.

Der Antrag soll die Tatsachen und Beweismittel angeben, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Antidumpingzollsätzen oder von Ausgleichszollsätzen vorliegen.



(heute geltende Fassung) 

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