Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang
II Nr. 1 Abs. 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
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V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382