Änderung § 19 GefStoffV vom 24.12.2008

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§ 19 GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 19 GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Unterrichtung der Behörde


(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten

1. über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben, oder

2. über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.

Lassen sich die für die Mitteilung nach Satz 1 erforderlichen Angaben gleichwertig aus Mitteilungen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Mitteilungspflicht auch durch Übermittlung einer Durchschrift dieser Mitteilungen an die zuständige Behörde erfüllt werden. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Mitteilungen nach Satz 1 oder 2 zur Kenntnis zu geben.

(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen Folgendes mitzuteilen:

1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen einschließlich der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,

2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftigten,

3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,

4. die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisungen.

Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zusätzlich auf ihr Verlangen Folgendes mitzuteilen:

1. das Ergebnis einer Substitutionsprüfung,

2. sachdienliche Informationen über

a) durchgeführte Tätigkeiten und angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung dieser Gefahrstoffe,

b) Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe,

c) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,

d) Art und Grad der Exposition,

e) Fälle von Substitution.

(Text alte Fassung)

(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie der Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5 zu übermitteln.

(4)
Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die in § 6 Abs. 1 geforderte Fachkunde nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die in § 6 Abs. 1 geforderte Fachkunde nachzuweisen.




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