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Änderung Anhang V GefStoffV vom 09.03.2007

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Anhang V GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2007 geltenden Fassung
Anhang V GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang V Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen


Inhaltsübersicht

Nr. 1 Liste der Gefahrstoffe
Nr. 2 Listen der Tätigkeiten
Nr. 2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind
Nr. 2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind


Anhang V Nr. 1 Liste der Gefahrstoffe

Gefahrstoff

- Acrylnitril
- Alkylquecksilber
- Alveolengängiger Staub (A-Staub)
- Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
- Arsen und Arsenverbindungen
- Asbest
- Benzol
- Beryllium
- Blei und anorganische Bleiverbindungen
- Bleitetraethyl und Bleitetramethyl
- Cadmium und Cadmiumverbindungen
- Chrom-VI-Verbindungen
- Dimethylformamid
- Einatembarer Staub (E-Staub)
- Fluor und anorganische Fluorverbindungen
- Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol)
- Hartholzstaub
- Kohlenstoffdisulfid
- Kohlenmonoxid
- Mehlstaub
- Methanol
- Nickel und Nickelverbindungen
- Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus
organischem Material)
- weißer Phosphor (Tetraphosphor)
- Platinverbindungen
- Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen
- Schwefelwasserstoff
- Silikogener Staub
- Styrol
- Tetrachlorethen
- Toluol
- Trichlorethen
- Vinylchlorid
- Xylol



Anhang V Nr. 2 Listen der Tätigkeiten

2.1

Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind

1. Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag,

2. Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,

4. Tätigkeiten mit Belastung durch Isocyanate, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,

5. Tätigkeiten mit Belastung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,

(Text neue Fassung)

3. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,

4. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,

5. Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,

6. Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm im Handschuhmaterial,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die Atemwege.



7. Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.

2.2

Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind

1. Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4,

2. Begasungen nach Anhang III Nr. 5,

3. Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen:

n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,

4. Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden,



5. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag,

6. Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,

vorherige Änderung

7. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub.



7. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub.

 (keine frühere Fassung vorhanden)