§ 3 MZG 2005 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2009 geltenden Fassung | § 3 MZG 2005 n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Periodizität | |
(Text alte Fassung) Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk wird die Erhebung jährlich nur einmal in bis zu vier aufeinander folgenden Jahren durchgeführt. | (Text neue Fassung) Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt. |