§ 17a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung | § 17a n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 |
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(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen |
An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, 2. andere Namen, 3. frühere Namen, 4. Aliaspersonalien, 5. Angaben zum Ausweispapier, 5a. die ausländische Personenidentitätsnummer, 6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes, 7. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12. |