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Änderung § 34 AZR-Gesetz vom 26.11.2019

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Auskunft an den Betroffenen


(Text neue Fassung)

§ 34 Auskunft an die betroffene Person


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen auf Antrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und den Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, unentgeltlich Auskunft. 2 Der Antrag muß die Grundpersonalien enthalten. 3 Die Registerbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit



(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht, soweit

(Textabschnitt unverändert)

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegen, die die Daten an das Register übermittelt hat,

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen

vorherige Änderung

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.

(3) 1 Sind die Daten des Betroffenen von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, den Polizeivollzugsbehörden oder den Staatsanwaltschaften an das Register übermittelt worden, ist die Auskunft über die Herkunft der Daten nur mit deren Einwilligung zulässig. 2 Dasselbe gilt für die Auskunft über den Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten, soweit sie an die in Satz 1 bezeichneten Stellen oder an Gerichte übermittelt worden sind. 3 Die Einwilligung darf nur unter den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden. 4 Die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen können ihre Einwilligung darüber hinaus unter den in § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 22 des BND-Gesetzes und § 9 des MAD-Gesetzes, bezeichneten Voraussetzungen versagen.

(4) 1 Gegenüber dem Betroffenen bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, wenn dadurch der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2 Die Begründung ist in diesem Fall zum Zweck einer datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich oder elektronisch niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. 3 Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4 Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(5) 1 Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Daten des Betroffenen von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle übermittelt worden sind und die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2 Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.



und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.

(3) 1 Sind die Daten der betroffenen Person von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, den Polizeivollzugsbehörden oder den Staatsanwaltschaften an das Register übermittelt worden, ist die Auskunft über die Herkunft der Daten nur mit deren Einwilligung zulässig. 2 Dasselbe gilt für die Auskunft über den Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten, soweit sie an die in Satz 1 bezeichneten Stellen oder an Gerichte übermittelt worden sind. 3 Die Einwilligung darf nur unter den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden. 4 Die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen können ihre Einwilligung darüber hinaus unter den in § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 des BND-Gesetzes und § 9 des MAD-Gesetzes, bezeichneten Voraussetzungen versagen.

(4) 1 Gegenüber der betroffenen Person bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, wenn dadurch der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2 Die Begründung ist in diesem Fall zum Zweck einer datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich oder elektronisch niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. 3 Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4 Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.

(5) 1 Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein oder ihr Verlangen die oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die Daten der betroffenen Person von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle übermittelt worden sind und die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2 Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(heute geltende Fassung)