Änderung § 32 AZR-Gesetz vom 28.08.2007

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden


(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Bundespolizeidirektion und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,

(Text neue Fassung)

1. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,

2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

3. das Bundeskriminalamt,

4. die Landeskriminalämter,

5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Ausländerbehörden,

7. die Träger der Sozialhilfe, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,



6. die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,

7. die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter,

8. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,

9. die Gerichte und Staatsanwaltschaften,

vorherige Änderung

10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung.



10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,

11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,

12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,

14. die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.


(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.






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