Änderung § 30 AZR-Gesetz vom 24.06.2020

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Übermittelnde Stellen


(Text alte Fassung)

(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.

(2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. 2 § 7 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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