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Änderung § 28 AZR-Gesetz vom 01.11.2025

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Anlaß der Speicherung


(Text alte Fassung)

Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er ein Visum beantragt.

(Text neue Fassung)

1 Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er ein Visum beantragt. 2 Darüber hinaus ist es zulässig, Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu den gespeicherten Daten des Ausländers hinzuzuspeichern, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben.


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