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Änderung § 30 AZR-Gesetz vom 01.11.2025
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| § 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 30 Übermittelnde Stellen | |
| (Text alte Fassung) (1) Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 und Absatz 2 an die Registerbehörde verpflichtet. 2 Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen), die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen sind zur Übermittlung der Angabe verpflichtet, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers erfolglos war (§ 29 Absatz 1 Nummer 10). |
(2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. 2 § 7 gilt entsprechend. | |
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