Änderung § 23 AZR-Gesetz vom 05.02.2016

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Statistische Aufbereitung der Daten


(1) 1 Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember eine Bundesstatistik über die Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben. 2 Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehörden darf das Statistische Bundesamt die Erhebung auch zu anderen Stichtagen durchführen, wenn eine oberste Bundesbehörde hierum ersucht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik folgende Daten zu dem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis: Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum, Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6, Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde und die Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. 2 Das Statistische Bundesamt darf an die Statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik folgende Daten zu dem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis: Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum, Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie Absatz 4 Nummer 6, Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde und die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. 2 Das Statistische Bundesamt darf an die Statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln.




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