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Änderung § 18a AZR-Gesetz vom 06.08.2016

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§ 18a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
§ 18a n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939

(Textabschnitt unverändert)

§ 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen


An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit,

2. AKN-Nummer,

3. Familienstand,

4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

5. Angaben zum Asylverfahren,

6. die Anschrift im Bundesgebiet,

7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

(Text alte Fassung)

8. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

(Text neue Fassung)

8. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

9. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

11. Sprachkenntnisse,

12. die Daten zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,

13. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

14. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.