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Änderung § 18c AZR-Gesetz vom 06.08.2016

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§ 18c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
§ 18c n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939

(Textabschnitt unverändert)

§ 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden


An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2. AKN-Nummer,

3. die Anschrift im Bundesgebiet,

4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

(Text alte Fassung)

5. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

(Text neue Fassung)

5. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

6. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

7. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.




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