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Änderung § 18f AZR-Gesetz vom 01.01.2018

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§ 18f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 18f n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3155
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit


vorherige Änderung

 


(1) An die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundpersonalien des Unionsbürgers, die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfahren übermittelt.

(2) 1 Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. 2 Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)