§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 47 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung | |
(1) Die Registerbehörde hat als speichernde Stelle Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen sich die übermittelten Daten, die übermittelnde Dienststelle, die für die Übermittlung verantwortliche Person und der Übermittlungszeitpunkt ergeben müssen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an den Betroffenen nach § 34 und für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 verwendet werden. 2 Darüber hinaus dürfen sie für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3 Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34 verwendet werden. 2 Darüber hinaus dürfen sie für Zwecke der Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3 Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. |