Änderung § 38 AZR-Gesetz vom 26.11.2019

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§ 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 47 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Sperrung den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. 2 Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. 2 Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.






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