Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 41 AZR-Gesetz vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 47 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des AZRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 47 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Verwaltungsvorschriften


(1) 1 Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 2 Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. 2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß der Dienstvorschrift anzuhören.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. 2 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß der Dienstvorschrift anzuhören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)