Änderung § 31 AZR-Gesetz vom 24.06.2020

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§ 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung


(1) 1 Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer oder Visumaktenzeichen oder Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. 2 Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. 3 Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. 4 Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. 5 Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 Abs. 1 zu übermitteln. 6 Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. 2 Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Auslandsvertretungen sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. 2 Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.

(3) Im übrigen gelten die §§ 8, 9, 10 Abs. 1 sowie die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
 



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