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Synopse aller Änderungen des AZR-Gesetz am 26.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2011 durch Artikel 5 des AufenthRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AZRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt


(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterstützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selbständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. Aliaspersonalien,

4. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Zurückweisung oder Zurückschiebung,

(Text neue Fassung)

1. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,

2. Einreisebedenken,

3. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,

4. Aus- oder Durchlieferung,

5. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,

6. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung


(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

2. Angaben zum Asylverfahren.

(2) An die Behörden der Zollverwaltung werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

3. Angaben zum Asylverfahren,

4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,

5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 und 2 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Zurückweisung oder Zurückschiebung,



1. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,

2. Einreisebedenken,

3. Aus- oder Durchlieferung,

4. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,

5. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden


(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:

1. Asylantrag,

2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Zurückweisung oder Zurückschiebung,



3. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,

4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,

5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,

6. Aus- oder Durchlieferung,

7. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,

8. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Betroffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. Näheres zu den Daten, die

a) von der Registerbehörde gespeichert werden,

b) an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;

2. Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren

a) der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,

b) der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,

c) bei Gruppenauskünften,

d) der Übermittlungssperren, der Sperrung von Daten und der Auskunft an den Betroffenen,

e) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Nutzung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;

3. Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;

vorherige Änderung

4. die Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten.



4. die Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;

5. Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.


(2) Das Bundesministerium des Innern kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Festsetzung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Datenübermittlung nach § 27 bestimmen.