Synopse aller Änderungen des AZR-Gesetz am 01.10.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2019 durch Artikel 3 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AZRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 9 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen


(1) 1 An sonstige nichtöffentliche Stellen können zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind *), auf Ersuchen Daten über die aktenführende Ausländerbehörde, zum Zuzug oder Fortzug oder über das Sterbedatum des Betroffenen übermittelt werden, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. 2 Der Nachweis kann nur erbracht werden durch die Vorlage

1. eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungstitels,

2. einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten aus dem Register nachzuweisen,

3. einer Bescheinigung einer deutschen Behörde, aus der sich ergibt, daß die Daten aus dem Register zur Durchführung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich sind.

3 § 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Vor der Datenübermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung liefe dem Zweck der Übermittlung zuwider. 2 Werden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen übermittelt, sind die wesentlichen Gründe dafür schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 3 Willigt der Betroffene nicht ein, ist die Datenübermittlung unzulässig. 4 Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. 5 Sie müssen den Zweck der Datenübermittlung und die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. 6 Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(3) Eine Weiterübermittlung der Daten durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzulässig.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Für die Datenübermittlung können Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben und eine Erstattung von Auslagen verlangt werden.

(Text neue Fassung)

 

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*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 23 G. v. 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) wurde sinngemäß konsolidiert.



§ 40 Rechtsverordnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung



Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. Näheres zu den Daten, die

a) von der Registerbehörde gespeichert werden,

b) an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;

2. Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren

a) der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,

b) der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,

c) bei Gruppenauskünften,

d) der Übermittlungssperren, der Sperrung von Daten und der Auskunft an den Betroffenen,

e) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Nutzung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;

3. Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;

4. die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;

5. Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium des Innern kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Festsetzung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Datenübermittlung nach § 27 bestimmen.



 



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