Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des AZR-Gesetz am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 82 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AZRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 82 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Übermittlungssperren


(1) 1 Auf Antrag des Betroffenen wird eine Übermittlungssperre gespeichert, wenn er glaubhaft macht, daß durch eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, an Behörden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche Stellen seine schutzwürdigen Interessen oder die einer anderen Person beeinträchtigt werden können. 2 Der Antrag ist bei der Registerbehörde, der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder den Ausländerbehörden zu stellen. 3 Diese entscheiden über den Antrag.

(2) 1 Eine Übermittlungssperre ist von den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Stellen von Amts wegen zu speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch eine Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person beeinträchtigt werden können. 2 § 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes gilt entsprechend. 3 Eine Übermittlungssperre wird auch gespeichert, wenn dem Ausländerzentralregister ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeht, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren. 4 Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Ausländerzentralregister mit, dass die Übermittlungssperre nicht mehr erforderlich ist, ist die Übermittlungssperre zu löschen. 5 Soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist auch eine gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.

(3) 1 Eine Übermittlung von Daten an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen unterbleibt im Fall einer Übermittlungssperre, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Übermittlung besteht. 2 Der Betroffene erhält vor einer Übermittlung seiner Daten Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, seine Anhörung liefe dem Zweck der Datenübermittlung zuwider.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) 1 Werden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen oder gegen seinen Willen übermittelt, sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung schriftlich niederzulegen. 2 Diese Aufzeichnungen müssen den Zweck der Datenübermittlung und den Dritten, an den Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. 3 Sie dienen der datenschutzrechtlichen Kontrolle. 4 Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Werden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen oder gegen seinen Willen übermittelt, sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 2 Diese Aufzeichnungen müssen den Zweck der Datenübermittlung und den Dritten, an den Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. 3 Sie dienen der datenschutzrechtlichen Kontrolle. 4 Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

§ 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen


(1) 1 An sonstige nichtöffentliche Stellen können zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind *), auf Ersuchen Daten über die aktenführende Ausländerbehörde, zum Zuzug oder Fortzug oder über das Sterbedatum des Betroffenen übermittelt werden, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. 2 Der Nachweis kann nur erbracht werden durch die Vorlage

1. eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungstitels,

2. einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten aus dem Register nachzuweisen,

3. einer Bescheinigung einer deutschen Behörde, aus der sich ergibt, daß die Daten aus dem Register zur Durchführung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich sind.

3 § 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Vor der Datenübermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung liefe dem Zweck der Übermittlung zuwider. 2 Werden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen übermittelt, sind die wesentlichen Gründe dafür schriftlich niederzulegen. 3 Willigt der Betroffene nicht ein, ist die Datenübermittlung unzulässig. 4 Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. 5 Sie müssen den Zweck der Datenübermittlung und die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. 6 Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.



(2) 1 Vor der Datenübermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung liefe dem Zweck der Übermittlung zuwider. 2 Werden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen übermittelt, sind die wesentlichen Gründe dafür schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 3 Willigt der Betroffene nicht ein, ist die Datenübermittlung unzulässig. 4 Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. 5 Sie müssen den Zweck der Datenübermittlung und die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. 6 Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(3) Eine Weiterübermittlung der Daten durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzulässig.

(4) Für die Datenübermittlung können Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben und eine Erstattung von Auslagen verlangt werden.


---
*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 23 G. v. 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) wurde sinngemäß konsolidiert.



§ 34 Auskunft an den Betroffenen


(1) 1 Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen auf Antrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und den Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, unentgeltlich Auskunft. 2 Der Antrag muß die Grundpersonalien enthalten. 3 Die Registerbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegen, die die Daten an das Register übermittelt hat,

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.

(3) 1 Sind die Daten des Betroffenen von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, den Polizeivollzugsbehörden oder den Staatsanwaltschaften an das Register übermittelt worden, ist die Auskunft über die Herkunft der Daten nur mit deren Einwilligung zulässig. 2 Dasselbe gilt für die Auskunft über den Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten, soweit sie an die in Satz 1 bezeichneten Stellen oder an Gerichte übermittelt worden sind. 3 Die Einwilligung darf nur unter den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden. 4 Die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen können ihre Einwilligung darüber hinaus unter den in § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 22 des BND-Gesetzes und § 9 des MAD-Gesetzes, bezeichneten Voraussetzungen versagen.

vorherige Änderung

(4) 1 Gegenüber dem Betroffenen bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, wenn dadurch der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2 Die Begründung ist in diesem Fall zum Zweck einer datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. 3 Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4 Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.



(4) 1 Gegenüber dem Betroffenen bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, wenn dadurch der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2 Die Begründung ist in diesem Fall zum Zweck einer datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich oder elektronisch niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. 3 Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4 Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(5) 1 Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Daten des Betroffenen von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle übermittelt worden sind und die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2 Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.