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Änderung § 2 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 01.01.2016

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2207
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Einreichung


(Text alte Fassung)

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs bestimmt, der über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseiten

www.bundesverwaltungsgericht.de


und


www.bundesfinanzhof.de

lizenzfrei heruntergeladen werden.

(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der von den Gerichten zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).

(Text neue Fassung)

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronischen Gerichtspoststellen sind über die auf den folgenden Internetseiten bezeichneten Kommunikationswege erreichbar:

1. www.bverwg.de und


2. www.bundesfinanzhof.de.


(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle.

(2a) Das elektronische Dokument steht einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleich, wenn es mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes versehen ist.

(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2. Unicode,

3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

4. Adobe PDF (Portable Document Format),

5. XML (Extensive Markup Language),

6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden,

7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software 'Open Office', soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.

(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.

(6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)